AGB


Für die Teilnahme am Unterricht der Musik- und Kunstschule Lübeck gGmbH (MKS) gelten die folgenden Vertragsbedingungen:

  1. Der Unterricht findet in den Räumen der Musik- und Kunstschule Lübeck gGmbH (MKS) oder in den von der MK mitbenutzten Räumen im Lübecker Stadtgebiet statt.
  2. Die Dauer und Form des Unterrichts richtet sich nach dem geschlossenen Unterrichtsvertrag. Während der Ferien des Landes Schleswig-Holstein sowie an den gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt.
  3. Soweit der Schüler / die Schülerin den Unterricht versäumt, hat er / sie keinen Anspruch auf Minderung bzw. Erstattung des Entgelts oder Wiederholung des Unterrichts.
  4. Bei ansteckenden, schweren oder langwierigen Krankheiten des Schülers / der Schülerin sollte die Verwaltung der Musik- und Kunstschule Lübeck sofort schriftlich benachrichtigt werden. Bei unverzüglicher Vorlage des ärztlichen Attestes werden für die Zeit der Erkrankung keine Unterrichtsgebühren erhoben.
  5. Bei etwaiger Verhinderung der Lehrkraft wird der Unterricht nach Vereinbarung nachgeholt oder durch eine Vertretung erteilt. Sollte dies nicht möglich sein und der Unterricht mehr als einmal pro Semester ausfallen, erfolgt eine anteilige Erstattung des Unterrichtsentgeltes.
  6. Das Unterrichtsentgelt ist jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig. Bevorzugtes Zahlungsverfahren ist das SEPA-Lastschrift-Mandat, welches nach Fälligkeit umgesetzt wird. Die Basis bildet die von uns gestellte Rechnung. Eine separate Benachrichtigung über den einzuziehenden Betrag erfolgt nicht. Zahlungen per Banküberweisung oder in Bar sind in Ausnahmefällen möglich. Mit dem monatlichen Entgelt ist der gesamte Aufwand eines Kurses gemittelt und auf die Monate umgerechnet. Es ist also auch in der unterrichtsfreien Zeit zu entrichten. Bei mehr als zweimonatigem Zahlungsrückstand ist die MKS zur fristlosen Kündigung berechtigt.
  7. Der Unterricht beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach der Anmeldung mit einer entgeltpflichtigen Probezeit von 4 Wochen. Möchte der Schüler / die Schülerin den Vertrag nach der Probezeit nicht fortsetzen, ist dies der Schulverwaltung vor Ablauf der Probezeit schriftliche mitzuteilen. Ansonsten wird der Vertrag wie vereinbart weitergeführt und kann erst zum Ende des Semesters gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor Semesterende vorliegen; ungekündigte Verträge verlängern sich stillschweigend um ein weiteres Semester. Semesterzeiten sind vom 01.03. bis 31.08. und vom 01.09. bis 28./29.02.
  8. Das beiderseitige Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wird von diesen Vereinbarungen nicht berührt. Liefert der Schüler / die Schülerin in schriftlicher Form einen wichtigen Grund für die sofortige Kündigung des Vertrages, so besteht nach Absprache mit der Schulleitung die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Vertrages. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht.
  9. Bei Reduzierung bzw. Auflösung einer Gruppe, was eine Änderung des Unterrichtsentgeltes nach sich zieht, wird sich die MKS darum bemühen, eine neue Gruppe zu bilden. Sofern dies unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und die MKS den Unterricht zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist und die MKS den Unterricht zu den bisherigen Bedingungen nicht weiterführen kann, steht den Vertragspartnern ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es erfolgt dann eine entsprechende Kostenerstattung.
  10. Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtsstunde.
  11. Haftung: Die Schüler/innen sind durch die MKS gegen Unfallschäden in den Unterrichtsräumen und auf dem direkten Schulweg versichert. Darüber hinaus besteht kein weiterer Versicherungsschutz.
  12. Sämtliche Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  13. Sofern eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein sollte, berührt dies den Bestand des Vertrages und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Ermäßigungen

  1. Eine Ermäßigung der Unterrichtsentgelte kann auf Antrag gewährt werden:
  • als Sozialermäßigung (Abs. 3)
  • als Familienermäßigung (Abs. 4)
  • als Mehrfächerermäßigung (Abs. 5)
  • als Rentner- oder Studierendenermäßigung (Abs. 7)
  • als Begabtenermäßigung (Abs. 8)
  1. Die Ermäßigung wird gewährt in folgenden Stufen:
  • Stufe I um 10 % der vollen Gebühr
  • Stufe II um 15 % der vollen Gebühr
  • Stufe III um 20 % der vollen Gebühr
  • Stufe IV um 25 % der vollen Gebühr
  1. Sozialermäßigung

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann auf Antrag eine Sozialermäßigung gewährt werden. Mit dem Antrag sind die persönlichen Einkommensverhältnisse nachzuweisen, bei minderjährigen Schülern / Schülerinnen das Familieneinkommen. Über eine Ermäßigung entscheidet die Schulleitung.

  1. Familienermäßigung
Werden Familienmitglieder (Eltern / Kinder) unterrichtet, wird folgende Ermäßigung gewährt:
  • für das 2. Familienmitglied: nach Stufe I
  • für das 3. Familienmitglied: nach Stufe II
  • für das 4 Familienmitglied: nach Stufe III
  • ab dem 5. Familienmitglied: nach Stufe IV

Die zu gewährenden Ermäßigungsstufen sind abhängig von der Höhe der Beträge für die einzelnen Familienmitglieder. Auf den niedrigsten Betrag wird die höchste Rabattstufe eingeräumt.

  1. Mehrfächerermäßigung
Bei Unterrichtung in mehreren gebührenpflichtigen Fächern wird folgende Ermäßigung gewährt:
  • für das 2. gebührenpflichtige Fach: nach Stufe I
  • für das 3. gebührenpflichtige Fach: nach Stufe II
  • für das 4. gebührenpflichtige Fach: nach Stufe III
  • ab dem 5. Gebührenpflichtigen Fach: nach Stufe IV

Die zu gewährenden Ermäßigungsstufen sind abhängig von der Höhe der Beiträge für die einzelnen Fächer. Auf den niedrigsten Beitrag wird die höchste Rabattstufe eingeräumt.

  1. Reihenfolge der Ermäßigungen

Die Ermäßigung nach Abs. 3 – 5 wird nebeneinander gewährt; die Reihenfolge des Abs. 1 ist maßgebend. Bei der 2. und 3. Ermäßigung wird die jeweils nächste Stufe eingeräumt.

  1. Ermäßigung für Studierende und Rentner

Wird nach Stufe I (10 %) gewährt.

  1. Begabtenermäßigung

Eine Begabtenermäßigung kann auf Antrag der Fachlehrkraft nach erfolgreich absolvierter Leistungsprüfung (Vorspiel) gewährt werden. Die Begabtenermäßigung wird nach Stufe I (10 %) und zunächst für ein Jahr gewährt. Im Falle einer erfolgreichen jährlichen Leistungsprüfung erfolgt eine Weiterbewilligung.